im Bundesverband Bildender Künstler/innen Niedersachsen e..V.
Satzung
SATZUNG des Bundes Bildender Künstlerinnen und Künstler für Niedersachsen e. V.
§ 1 Name, Rechtsstand, Gebiet und Sitz
a) Der Verein führt den Namen Bund Bildender Künstlerinnen und Künstler für Niedersachsen e. V.
abgekürzt B.B.K. Niedersachsen.
b) Der B.B.K. Niedersachsen ist in das Vereinsregister eingetragen.
c) Der Bereich des B.B.K. Niedersachsen umfasst das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen.
d) Der B.B.K. Niedersachsen ist korporatives Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler ( Bundesrepublik Deutschland ) e.V.
e) Sitz und Gerichtsstand ist Hannover.
f) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des B.B.K. Niedersachsen
Der Zweck des B.B.K. Niedersachsen ist die Berufsvertretung der bildenden Künstler gegenüber dem Staat und der Gesellschaft. Er ist frei von
parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Er hat die Aufgabe, alle über den regionalen Bereich seiner Mitglieder hinausgehenden Fragen
zu regeln, insbesondere :
a) Schutz vor unlauterem Wettbewerb zu gewährleisten
b) die rechtliche Stellung der bildenden Künstler durch den Ausbau des Berufsrechts zu sichern
c) als Verwaltungs - und Nachrichtenstelle für alle Mitglieder zu dienen und Kontakte zu anderen kulturellen Verbänden des In - und Auslandes
zu pflegen.
d) Der Zweck des Bundes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahmekommission trifft auf Grund vorgestellter
Arbeiten die Entscheidung.
Vorbedingungen sind entweder
1.1 ein anerkanntes Studium in einem bildnerischen Fach oder
1.2. eine Ausstellungs - oder Publikationspraxis oder
1.3. der Nachweis einer kontinuierlichen eigenständigen Beschäftigung im Bereich künstlerischer Praxis.
1.4. Absolventen einer Kunsthochschule und Meisterschüler der Kunsthochschulen werden nach Vorlage ihres Abschlusszeugnisses
ohne besondere Prüfung aufgenommen.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt über die Bezirksgruppen. Die Mitgliedschaft im B.B.K. Niedersachsen wird nur in Verbindung mit
der Mitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstler ( Bundesrepublik Deutschland ) e.V. erteilt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die
Mitgliedschaft ist nicht auf einen bestimmten Status innerhalb des Berufes beschränkt. Vom Verband werden jedoch keine Interessen
privaten Unternehmertums vertreten, welche auf Lohnabhängigkeit anderer beruhen.
3. Neu aufgenommene Mitglieder müssen von den Bezirksgruppen innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit den obligatorischen
Personalangaben an die Landesgeschäftsstelle gemeldet werden. Der Mitgliedsausweis wird daraufhin von der Landesgeschäftsstelle
ausgestellt. Das Mitglied zahlt den Jahresbeitrag an seine Bezirksgruppe.
4. Jede Bezirksgruppe hat pro Mitglied einen Beitrag an den B.B.K. Niedersachsen zu zahlen. Dieser enthält den Mitgliedsbeitrag für den
B.B.K. Niedersachsen und für den Bundesverband Bildender Künstler ( Bundesrepublik Deutschland ) e.V. Die Höhe des Beitrags setzt
die Delegiertenversammlung des B.B.K. Niedersachsen fest, auf Grund eines vom Landesverband vorzulegenden Kostenvoranschlages.
Der Beitrag ist vierteljährlich an den B.B.K. Niedersachsen abzuführen.
5. Die Mitglieder können bei Umzug bzw. Ortswechsel ohne Aufnahmeverfahren Mitglieder der dort zuständigen Bezirksgruppen werden.
Eine doppelte Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
6. Die Mitglieder haben das Recht, mit Zustimmung der für sie zuständigen Bezirksgruppe zwecks Förderung der bildenden Kunst sich zu
Gemeinschaften zusammenzuschließen und diese als "Gemeinschaft im B.B.K. " zu bezeichnen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1. Durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist der Bezirksgruppe bis zum 30.09. ( Zugang oder Datum des
Poststempels ) zu erklären. Diese hat der Landesgeschäftsstelle umgehend Mitteilung zu machen.
2. Der Tod eines Mitglieds.
3. Durch Beschluss des Landesvorstandes auf Antrag der Bezirksgruppen wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung, ohne
dass der B.B.K. sich der Rechte hierauf begibt.
4. Durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Landesvorstandes auf Antrag der Bezirksgruppen wegen verbandsschädigenden
oder satzungswidrigen Verhaltens des Betreffenden.
5. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Ausweis zurückzugeben. Der Ausscheidende verliert alle Ansprüche gegenüber dem B.B.K.,
insbesondere an dessen Vermögen.
6. Im Falle eines Ausschlusses steht ddem Betroffenen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Recht zu, bei dem
Rechts - und Ehrenausschuss Widerspruch einzulegen.
§ 5 Bezirksgruppen
1. Der B.B.K. ist gegliedert in sachlich selbständige Bezirksgruppen. Die Bezirksgruppen können sich
eine eigene Satzung geben, die in
Übereinstimmung mit dieser Satzung stehen muss. Die Bezirksgruppenn erledigen ihre sachlichen satzungsgemäß zugewiesenen
Aufgaben selbständig.
2. Die Bezirksgruppe wählt ihre Delegierten für die Delegiertenversammlung des B.B.K. Niedersachsen, und zwar für angefangene 25
Mitglieder der Bezirksgruppe einen Delegierten.
3. Die Bezirksgruppe handelt im Rahmen ihrer eigenen Satzung durch den von ihr gewählten Vorstand. Hat die Bezirksgruppe keine
eigene Satzung beschlossen, gilt für ihre Belange diese Satzung analog.
4. a) Die Mitglieder der Bezirksvorstände werden zur Wahrung der Geschäfte der Bezirksgruppen bevollmächtigt
b) Sie erhalten Vollmacht zur eigenen Kontoführung im Namen des B.B.K.e.V.
§ 6 Organe des Bundes Bildender Künstlerinnen und Künstler für Niedersachsen e.V.
1. Landesdelegiertenversammlung
1.1. Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den gewählten Vertretern der Bezirksgruppen. Die Delegiertenversammlung ist
beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der auf die Bezirksgruppen entfallenen Stimmen. Die Landesdelegiertenversammmlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Der Landesdelegiertenversammlung obliegt :
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des B.B.K. Niedersachsen e.V. sowie des Berichtes der Rechnungssprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Beschlussfassung über die allgemeinen Richtlinien und Genehmigung des Arbeitsprogrammes sowie des Haushaltsplanes
f) Beratung und Entscheidung allgemeiner Anträge und Beschwerden
g) Satzungsänderungen
h) Festlegung des Ortes der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung
i) Unterstützung der Arbeit des Vorstandes bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
k) Abwahl eines Vorstandsmitgliedes durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag muss 14 Tage vor der
Delegiertenversammlung durch mindestens drei Bezirksgruppen schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden.
l) Wahl eine Jury
m) Wahl der Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung. Die Bundesdelegiertenversammlung muss jedes Jahr mit einer Frist
von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Landenvorstand einberufen werden. Satzungsänderungen bedürfen
der 2/3 Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Beratung anstehende Beschlussantrag als abgelehnt. Über die
Delegiertenversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Bezirksgruppen unverzüglich zugesandt wird. Das Protokoll ist
durch den Schriftführer zu unterzeichnen, bei seiner Verhunderung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Das Protokoll
gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung widersprochen worden ist.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit schriftlich mit einer Ladungsfrist von vier Wochen durch den
Landesverband einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn unter Vorlage der Tagesordnung 40 % der Landesdelegierten
den Antrag stellen.
1.2. Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur 1 Stimme je anwesenden Delegierten. Sie ist rechtswirksam, wenn der gewählte Delegierte
seine Stimme schriftlich einem anderen Delegierten seiner Bezirksgruppe namentlich überträgt und die Vollmacht vor Beginn der
Delegiertenversammlung vorgelegt wird.
1.3. Alle Sitzungen der Delegiertenversammlung und Ausschüsse des Landesverbandes sind grundsätzlich verbandsöffentlich.
2. Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus :
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. fünf Beisitzern
Der Landesverband entscheidet in der Regel in allen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung weinigstens 2 Vorstandsmitgleider und der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Anwesenheit von 3
Vorstandsmitgliedern müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden, um Gültigkeit zu erlangen. Schriftliche Zirkularbeschlüsse
sind zulässig, wenn kein Vorstandsmitgleid widerspricht. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Bezirksgruppen umgehend
zuzuleiten.
Der Landesvorstand vertritt den Landesverband B.B.K. Niedersachsen e.V. gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben :
1. Ausschluss eines Mitgliedes
2. Regelung und Bearbeitung der Bezuschussung der Bezirksgruppen für satzungsmäßige Aktivitäten durch das Land Niedersachsen.
3. Erledigung der Aufgaben im Landesausschuss der Deutschen Künstlerhilfe durch den 1. und 2. Vorsitzenden.
4. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu sorgen.
5. Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip und kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben. Der Vorstand ist gerechtigt,
zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Der Vorstand bestellt auf Kosten des Verbandes das Verbandsbüro.
Der Vorstand wird auf 2 jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können durch konstruktives Misstrauensvotum jederzeit auf einer
Delelfiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit ersetzt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Neuwahl
auf der nächsten Landesdelegiertenversammlung.
3. Rechts - und Ehrenausschuss
Der Rechts - und Ehrenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt werden. Die 5
Mitglieder des Ausschusses müssen jeweils verschiedenen Bezirksgruppen angehören. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden selbst.
Der Rechts - und Ehrenausschuss hat folgende Befugnisse :
1. Schlichtung und Entscheidung bei Streitigkeiten mit rechtsverbindlicher Wirkung zwischen Mitgliedern, soweit es verbandsinterne
Mitgliederrechte betrifft.
2. Entscheidung über Widerspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss.
3. Der Rechts - und Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen,
in der sich die Betroffenen selbst vertreten oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können. Der Vorsitzende des
Ausschusses hat dem Betroffenen und dem Vorstand rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gelegenheit geben, sich zu den
Streitfragen schriftlich zu äußern. Der Rechts - und Ehrenausschuss entscheidet in allen Streitfragen in letzter Instanz. Der ordentliche
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 7 Anruf - Kommission ( Aufnahme )
Die Anruf - Kommission besteht aus 3 Mitgliedern, die durch die Delegiertenversammlung auf 2 Jahre zu wählen sind. Sie hat die Aufgabe :
1. Die Mitglieder der Anruf - Kommission gehören bei Anrufung durch die Bezirksgruppen der zuständigen Aufnahmekommission
als stimmberechtigte Mitglieder an.
2. Bei Neufründung einer Bezirksgruppe muss die Anruf - Kommission beteiligt sein.
§ 8 Rechnungsprüfer
Von der Landesdelegiertenkonferenz werden 2 Rechnungsprüfer bestellt. Sie haben die Kassen - und Buchführung zu prüfen und der
Landesdelegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e.V.
Zur Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e.V. dedaft es drei Viertel der Stimmen der Delegiertenversammlung
Bei Auflösung des B.B.K. Niedersachsen e.V. fällt das vorhandene Vereinsvermögen gemäß der Anzahl der Mitgliederverbände nach dem
sich ergebenden Schlüssel den Mitgliedsverbänden zu.
Der Landesverband haftet nur bis zur Höhe seines Verbandsvermögens.